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Satzung
Bürgerinitiative (BI) lebenswertes Korbach e.V.

 

§1 Name, Sitz

a)
Der Verein führt den Namen BI lebenswertes Korbach, nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach den Zusatz e.V..

b)
Er hat seinen Sitz in 34497 Korbach.

§2 Zweck

a)
Der Verein verfolgt den Zweck

  • durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit eine in allen Lebensbereichen an den ökologischen Erfordernissen orientierte Denk- und Handlungsweise zu fördern, insbesondere über Umwelt- und Naturschutz relevante Fragen zu informieren und die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,
  • einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen,
  • die Verbraucherinnen und Verbraucher über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufzuklären und zu beraten.

b)
Seine Bemühungen gelten

  • der lebenswerten Gestaltung der Umwelt;
  • dem Umweltschutz, dem Naturschutz, dem Schutz von Boden, Wasser und Luft;
  • der ökologischen Bewertung aller das Leben beeinflussenden Maßnahmen;
  • dem Tierschutz, dem Denkmalschutz, dem Immissionsschutz sowie der Lärmminderung
  • der Förderung gesunder Lebenswelten;
  • der Herbeiführung solcher Konsumgewohnheiten, Produktions- und Wirtschaftsweisen, die die Begrenztheit der verfügbaren Bodenschätze und Naturgüter sowie die ökologischen Erfordernisse berücksichtigen;
  • dem Schutz und der Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher;
  • dem Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen Umweltbelastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen;
  • der Darstellung der weltweiten Zusammenhänge zwischen Ökonomie und Ökologie in der Öffentlichkeit und dem Hinwirken auf die Anerkennung globaler Rahmenbedingungen zum Abbau des Ungleichgewichts;
  • der Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

c)
Der Verein übt seine Tätigkeit aus, indem er u.a.

  • mit allen publizistischen Möglichkeiten für die Gedanken des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere für die in Abs. b) genannten Ziele, eintritt,
  • Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung durch eigene Veröffentlichungen, Vorträge und Ausstellungen verbreitet,
  • mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt und auch auf internationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit erwirkt,
  • Kontakt zu Organisationen und Stellen pflegt, deren Maßnahmen oder Planungen zu Nachteilen oder Schädigung für Leben und natürliche Umwelt führen können,
  • bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit lebens- oder umweltschädlichen Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt.

d)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

e)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und für satzungsgemäße Zwecke ausgeben.

f)
Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten.

§3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

a)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b)
In Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandene Aufwendungen, können Mitgliedern im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins ersetzt werden (§ 670 BGB).
Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

c)
Der Verein kann Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen bzw. an diese weiterleiten, sofern diese einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke selbst verfolgen und diese ausschließlich für diese Zwecke verwenden.

§5 Mitglieder

a)
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich oder mündlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Beschluss über die Aufnahme muss einstimmig erfolgen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

b)
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind
dem Verein mitzuteilen.

c)
Mitglieder haben

  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  • Informations- und Auskunftsrechte,
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig, ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten, ausüben darf.

Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.

d)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

e)
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

f)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • sich vereinsschädigend verhalten hat;
  • innerhalb einer Beitragspflicht der Zahlung nicht nachgekommen ist.

g)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge

a)
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

b)
Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten und eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Mitgliedsbeiträge werden zum 1.4. eines laufenden Jahres eingezogen.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (§8)

b) der Vorstand im Sinne des §26 BGB (§9)

§8 Mitgliederversammlung

a)
Die Mitglieder treten einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Diese wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt.
Zu Anträgen die eine Satzungsänderung betreffen, ist in der Einberufung der Wortlaut der beantragten Entscheidung mitzuteilen. Die Versammlung ist bei ihrer Entscheidung an diesen Wortlaut nicht gebunden.

Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

b)
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • Beschluss von Änderungen der Vereinssatzung,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entgegennahme der Vorstandsberichte,
  • Beschlussfassung über die Beitragshöhe,
  • Auflösung des Vereins.

c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung, sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Stimmberechtigt in der Versammlung sind ausschließlich die Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

d)
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
Die Festlegung der Anzahl der Kassenprüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad-hoc-Prüfungen.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

e)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden nötig.

f)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit der einfachen Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anders bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handzeichen. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist auf Antrag geheim mit Stimmzetteln zu wählen.

g)
Die Mitglieder können bis drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung Anträge stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages, setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welches der weiter gehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weiter gehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

h)
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.

Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse.

Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

§9 Vorstand

a)
Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • einem Beisitzer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

b)
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Es gilt das Vieraugenprinzip. Gegenüber Behörden kann ein Vorstandsmitglied den Verein auch allein vertreten.

c)
Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die selbstständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die strategische Weiterentwicklung des Vereins.

d)
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

e)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

f)
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt.
Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

a)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

b)
Der Verein kann bei Abschluss von Versicherungen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können - soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist - personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen übermitteln. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

c)
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

d)
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§12 Haftungsbeschränkung

a)
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

b)
Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz a) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

c)
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

d)
Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

e)
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§13 Gesetzliche Bestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14 Auflösung des Vereins

a)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

b)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

c)
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

d)
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die NABU Gruppe Korbach e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§16 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.02.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Korbach, den 03.02.2014